Verkäufe über die Internetplattform eBay können als Versteigerung mit einem anzugebenden Startpreis oder als sogenannter Sofort-Kauf zu einem Festpreis erfolgen. Bei der Wahl der Versteigerung wird in der Regel ein erheblich höherer Verkaufserlös als der angegebene Startpreis erzielt. Das Landgericht Köln spricht bei einer Verwechslung der beiden Verkaufsarten dem Verkäufer ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums zu.
In dem konkreten Fall hatte ein gewerblicher Anbieter einen Whirlpool Marke A „Jacuzzi für 6 Personen“ (Kapazität 6 Personen, Leergewicht 320 kg, Breite und Länge 228 cm, Spezifikation transportierbar) angeboten. Der Verkaufspreis („Sofort-Kaufen“) sollte 1 Euro betragen. Hinzu kommen sollten noch Versandkosten in Höhe von 389 Euro. In Wirklichkeit hatte der Anbieter eine Auktion mit „1 Euro Startpreis“ beabsichtigt. Aus Sicht eines objektiven Dritten war offensichtlich, dass der Anbieter nicht einen neuen qualitativ hochwertigen Whirlpool (Neupreis von 8.000 Euro) für 1 Euro verkaufen wollte. Dafür sprach auch der Hinweis am Ende des Angebots: „Nach erfolgreichem Höchstgebot/Vertragsabschluss muss der Käufer dem Verkäufer eine Anzahlung von 15 % leisten.“ Der Verkäufer musste daher den Kaufvertrag nicht zum Preis von lediglich 1 Euro erfüllen.
Urteil des LG Köln vom 30.11.2010
Aktenzeichen: 18 O 150/10
K&R 2011, 281