In einem Insolvenzverfahren widersprach der Insolvenzverwalter einer vor Eröffnung des Verfahrens vom Konto des Insolvenzschuldners vorgenommenen Lastschrift. Der Betrag wurde dem Konto daher wieder gutgeschrieben. Der von der Rückbuchung betroffene Gläubiger vertrat demgegenüber die Auffassung, der Insolvenzschuldner habe die Lastschrift zumindest konkludent genehmigt, da er früheren gleichartigen Lastschriften nie widersprochen habe.
Die Genehmigung gilt nach den hier – wie bei den meisten Banken – geltenden Banken-AGB „spätestens“ als erteilt, wenn der Kunde innerhalb der genannten Frist von sechs Wochen keine Einwendungen erhoben hat. Der Bundesgerichtshof vertritt hierzu die Auffassung, dass die Regelung die Möglichkeit einer früheren Genehmigung der Lastschrift durch den Schuldner zulässt, ohne dabei zwischen ausdrücklicher und konkludenter Genehmigung zu unterscheiden. Jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, in dem Lastschriftbuchungen vom Kontoinhaber im Allgemeinen zeitnah nachvollzogen werden, besteht bei regelmäßigen Lastschriften aus laufenden Geschäftsbeziehungen, denen der Schuldner niemals widersprochen hat, nach einer angemessenen Überlegungsfrist des Kontoinhabers bei der kontoführenden Bank die berechtigte Erwartung, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. In einem solchen Fall hat der Insolvenzverwalter auch innerhalb der 6-Wochen-Frist keine rechtliche Möglichkeit mehr, der Kontobelastung zu widersprechen.
Urteil des BGH vom 25.01.2011
Aktenzeichen: XI ZR 172/09
BKR 2011, 127
GWR 2011, 143