Hat ein privater Käufer (Verbraucher) eine Ware über das Internet oder über den Versandhandel (Unternehmer) erworben, handelt es sich rechtlich um einen Fernabsatzvertrag. Dem Verbraucher steht dann grundsätzlich ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. § 312b Abs. 3 BGB macht hiervon jedoch einige Ausnahmen. U. a. besteht bei Leistungen im Bereich der Gastronomie, der Freizeitgestaltung und Beförderung dann kein Widerrufsrecht, wenn der Zeitpunkt der Leistung vertraglich vereinbart wurde. Ansonsten würden Anbieter bisweilen unzumutbar kurzfristigen Absagen gegenüberstehen.
Erwirbt ein Verbraucher über das Internet eine Bahnfahrkarte, die ihn innerhalb eines Zeitraums von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigt, steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu, da es sich insoweit um eine der Ausnahmeregelungen des § 312b Abs. 3, Ziff. 6 BGB (Beförderungsleistungen) handelt.
Urteil des OLG Frankfurt vom 15.04.2010
Aktenzeichen: 6 U 49/09
MMR 2010, 535