Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs fällt ein Messestand eines Unternehmers, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, in der Regel unter den Begriff „Geschäftsräume“ (AZ: C-485/17). Einem Verbraucher steht daher nach einem auf dem Messestand getätigten Abschluss eines Kaufvertrags kein Widerrufsrecht zu.
Der Bundesgerichtshof folgt dieser Rechtsauffassung für den Fall einer klassischen Verkaufsmesse. Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters einer Verkaufsmesse ist das Angebot zum Kauf (hier einer Einbauküche) für den Verbraucher nicht überraschend. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher muss damit rechnen, dass er, wenn er sich auf diese Messe begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.
Urteil des BGH vom 10.04.2019
VIII ZR 82/17
K&R 2019, 406