Bei einem gerichtlich protokollierten Räumungsvergleich mit einem gewerblichen Vermieter steht dem Mieter als Verbraucher trotz fehlender Belehrung kein Widerrufsrecht zu. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB ist bei notarieller Beurkundung eines Vertrages ein Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen. Gemäß § 127a BGB steht der notariellen Beurkundung die richterliche Protokollierung einer Vereinbarung gleich.
Beschluss des AG Hanau vom 10.08.2015
Aktenzeichen: 34 C 223/15 (14)
jurisPR-MietR 24/2015 Anm. 2
WuM 2015, 543