Ein türkischer Teppichhändler verklagte einen deutschen Touristen, da dieser sich weigerte, einen während seines Urlaubsaufenthalts in der Türkei gekauften Teppich abzunehmen und zu bezahlen. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam es mitentscheidend auf die Frage an, welches Recht für das Geschäft maßgebend ist.
Im Ergebnis war türkisches Kaufrecht anwendbar, mit der Folge, dass sich der Käufer nicht auf das nach deutschem Verbraucherrecht bestehende Widerrufsrecht berufen konnte. Nach türkischem Recht wäre er nur dann von dem Vertrag losgekommen, wenn sich der Verkäufer des Wuchers schuldig gemacht hätte. Das konnte der Käufer jedoch nicht beweisen. Der Deutsche musste daher den Teppich abnehmen und den Kaufpreis von 4.300 Euro bezahlen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 22.05.2007
Aktenzeichen 9 U 12/07
NJW-RR 2007, 1357