Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB widersprechen. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn aufgrund einer landesrechtlichen Regelung ein Rechtsträger des öffentlichen Dienstes (hier eine Universitätsklinik) im Wege der Privatisierung bestehende Arbeitsverhältnisse auf einen privaten Träger überleitet. In diesem Fall muss den betroffenen Mitarbeitern grundsätzlich kein Recht zum Widerspruch gegen den hiermit verbundenen Arbeitgeberwechsel eingeräumt werden.
Urteil des BAG vom 18.12.2008
Aktenzeichen: 8 AZR 660/07
EzA-SD 1/2009, Seite 11