Eine allein stehende Frau errichtete ein handschriftliches Testament, in dem sie über ihren vor allem aus Sparguthaben bestehenden Nachlass mit den folgenden Worten verfügte: „Nach Abwicklung der gesamten anfallenden Kosten geht das restliche Sparguthaben zu gleichen Teilen an vorliegende Erben (s. Liste)“. Die aus sechs Personen bestehende Auflistung der vermeintlichen Erben war nicht im unterzeichneten Testamentstext enthalten, sondern erfolgte nach der Unterschrift.
Das Oberlandesgericht München kam zu dem Ergebnis, dass keine wirksame Erbeinsetzung der in der Liste aufgeführten Personen vorlag. Bei einem eigenhändigen Testament muss der gesamte Text vom Verfügenden handschriftlich niedergelegt und eigenhändig unterschrieben werden. Sonst ist ein solches Testament unwirksam. Hier war die Auflistung der Erben nicht von der Unterschrift der Erblasserin erfasst und damit formunwirksam. Ein Verweis in dem Testament auf eine nicht gesondert unterschriebene Anlage ist nicht ausreichend. Statt der in der Liste aufgeführten Personen traten damit die gesetzlichen Erben das Erbe an.
Beschluss des OLG München vom 07.10.2010
Aktenzeichen: 31 Wx 161/10
NJW-RR 2011, 156
MDR 2011, 235