Der Mieter einer Lagerhalle entschloss sich in letzter Minute, von der ihm mietvertraglich eingeräumten Verlängerungsoption Gebrauch zu machen. Ein entsprechendes Schreiben warf er am Nachmittag des 31.12., dem letzten Tag für die Ausübung der Verlängerungsoption, in den Briefkasten des Verwalters ein.
Zu spät, entschied der Bundesgerichtshof. Wird ein Schriftstück erst am 31. Dezember nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes eingeworfen, in dem branchenüblich am Silvesternachmittag – auch wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt – nicht mehr gearbeitet wird, so geht das Schreiben erst am nächsten Werktag ein. Danach war der Mietvertrag wegen Nichtausübung der Verlängerungsoption beendet. Der Mieter musste die Halle räumen.
Urteil des BGH vom 05.12.2007
Aktenzeichen: XII ZR 148/05
Betriebs-Berater 2008, 229