Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter geleistete Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen. So behält der Mieter im Falle einer Insolvenz des Vermieters in voller Höhe Zugriff auf die geleistete Mietsicherheit. Wie ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall zeigt, sollte sich der Mieter die ordnungsgemäße Anlage seiner Kaution nachweisen lassen.
Der Mieter einer Lagerhalle zahlte an den gewerblichen Vermieter zu Beginn des Mietverhältnisses eine Kaution von knapp 1.500 Euro. Als der Vermieter Insolvenz anmelden musste und sich herausstellte, dass die Mietsicherheit nicht insolvenzsicher angelegt worden war, erklärte der Mieter gegenüber dem Konkursverwalter die Aufrechnung mit noch ausstehenden und ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Mietzahlungen. Dies ließen die Karlsruher Richter jedoch nicht zu. Bei dem Anspruch der nicht gesondert angelegten Mietkaution handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. Dem Mieter steht bei einer Insolvenz des Vermieters gegen vor Insolvenzeröffnung fällig gewordene Mieten weder ein Aufrechnungsrecht wegen der vertragswidrig nicht insolvenzfest angelegten Barkaution noch ein auf § 273 Abs. 1 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht zu.
Urteil des BGH vom 13.12.2012
Aktenzeichen: IX ZR 9/12
ZIP 2013, 179
ZInsO 2013, 136