Verlangt ein eBay-Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigterweise seinen geleisteten Kaufpreis zurück, kann ihm der Verkäufer die Rückzahlung nicht mit dem Argument verweigern, er müsse zunächst die – nach Ansicht des Verkäufers unberechtigten – schlechten Bewertungen bei eBay widerrufen. Wenn der Verkäufer die aus seiner Sicht unberechtigte Negativbewertung beseitigen will, muss er diesen Anspruch gesondert, notfalls im Klagewege geltend machen.
Urteil des AG München vom 02.04.2008
Aktenzeichen: 262 C 34119/07
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