Auch wenn ein Autofahrer den Streckenabschnitt, an dem eine Geschwindigkeitskontrolle stattgefunden hat, häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt, kann nicht ohne Weiteres von einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der Verkehrssünder glaubhaft erklärt, er habe wegen der ihm bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung „auf seine Geschwindigkeit geachtet“ und habe sein Fahrzeug „ausrollen“ bzw. „auslaufen lassen“.
Das Oberlandesgericht Bamberg ging danach von einem lediglich fahrlässigen Verkehrsverstoß aus und hob das vom Amtsgericht wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h verhängte Fahrverbot auf und reduzierte die verhängte Geldbuße von 240 Euro auf 160 Euro.
Beschluss des OLG Bamberg vom 24.03.2015
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 294/15
jurisPR-VerkR 12/2015 Anm. 5
Verkehrsrecht aktuell 2015, 104