Ordnet ein Erblasser in einem Testament im Rahmen einer sogenannten Konfliktklausel an, dass sich alle Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Testamentsvollstrecker für Streitigkeiten, die durch das Testament hervorgerufen werden und ihren Grund in dem Erbfall haben, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht (hier Deutsche Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V.) zu unterwerfen haben, umfasst die Befugnis des Schiedsgerichts nicht auch die Entlassung des Testamentsvollstreckers. Diese Entscheidung bleibt dem zuständigen Amtsgericht vorbehalten. Eine testamentarische Beschränkung dieser Befugnis ist unwirksam.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.07.2009
Aktenzeichen: 11 Wx 94/07
ZEV 2009, 466