Einem schwerbehinderten Beamten steht weder nach den nationalen noch nach EU-Regelungen ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs zu, den er wegen Krankheit und seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG), das bei Arbeitnehmern in § 7 Abs. 4 in derartigen Fällen eine Abgeltung auch des Schwerbehindertenzusatzurlaubs anerkennt, gilt nicht für Beamtenverhältnisse. Die EU-Richtlinie Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG gewährleistet lediglich einen jährlichen Mindesturlaub von vier Wochen, sodass auch nur insoweit, nicht aber für etwaigen Sonderurlaub, eine Abgeltung in Betracht kommt.
Beschluss des OVG Münster vom 13.09.2012
Aktenzeichen: 6 A 489/11
jurisPR-ArbR 43/2012, Anm. 3