Ein Reisebüro, das für einen Kunden anstatt des gewünschten 5-Sterne-Hotels ein 4-Sterne-Hotel buchen lässt, ist dann nicht verpflichtet, dem Kunden einen Umzug in ein 5-Sterne-Hotel zu ermöglichen, wenn dafür ein nahezu 6-facher Kostenaufwand im Vergleich zu dem vereinbarten Preis entstehen würde. Der Reiseveranstalter bzw. das Reisebüro können die Abhilfe eines Reisemangels verweigern, wenn dies angesichts des vergleichsweise geringfügigen Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Kunde muss sich in derartigen Fällen mit einer angemessenen Minderung des Reisepreises begnügen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.03.2010
Aktenzeichen: 10 U 162/09
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