Nach Ausspruch einer Kündigung ist ein Arbeitnehmer während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens zur Aufnahme der Arbeit nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm den Arbeitsplatz anbietet und zugleich erklärt, die Arbeitsleistung als Erfüllung des bestehenden Arbeitsvertrages anzunehmen, er also die Kündigung zurücknimmt, oder die Parteien ein sogenanntes Prozessarbeitsverhältnis vereinbart haben. Ist beides nicht geschehen und arbeitet der Gekündigte in diesem „Stadium“ gleichwohl weiter, erbringt er die Arbeitsleistung freiwillig. Dementsprechend kann der Arbeitgeber keine Abmahnung aussprechen, wenn der betreffende Mitarbeiter zu spät zur Arbeit erscheint.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.11.2009
Aktenzeichen: 26 Sa 1840/09
EzA-SD 2009, Nr. 26, 3