Nach ständiger Rechtsprechung hat die eintrittspflichtige Versicherung bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Der Anspruch auf Abrechnung auf Neuwagenbasis setzt jedoch voraus, dass der Unfallgeschädigte ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Wer den beschädigten Wagen nur reparieren lässt, kann lediglich die Reparaturkosten und die Wertminderung ersetzt verlangen.
Urteil des BGH vom 09.06.2009
Aktenzeichen: VI ZR 110/08
DAR 2009, 452