Die eintrittspflichtige Versicherung hat bei Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde. Dem Geschädigten ist die Weiterbenutzung des beschädigten Neufahrzeugs dann unzumutbar.
Hiervon macht das Oberlandesgericht Düsseldorf für den Fall eine Ausnahme, dass lediglich der Stoßfänger oberflächlich beschädigt und der Kotflügel deformiert wurde und die gesamten Reparaturkosten nur ca. 2.300 Euro betragen. Obwohl der beschädigte Pkw erst zwei Wochen zugelassen war und einen Kilometerstand von 153 km aufwies, lehnte das Gericht unter diesen Umständen einen Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis ab.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.03.2009
Aktenzeichen: I-1 U 58/08
NJW-Spezial 2009, 266
VRR 2009, 185