Facebook-Fanpages werden zunehmend von Unternehmen genutzt, die so auf direktem Wege mit ihren Kunden kommunizieren wollen. Für die Nutzer besteht dadurch die Möglichkeit, Nachrichten auf der Pinnwand der jeweiligen Seite zu posten oder Kommentare zu hinterlassen.
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein kann einem Unternehmen der Betrieb der Fanpage von der zuständigen Datenschutzbehörde nicht alleine mit der Begründung untersagt werden, Facebook verstoße insbesondere durch die unbefugte Erstellung von Nutzungsprofilen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften. Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Nutzern der Seite datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, da er keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung hat.
Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 04.09.2014
Aktenzeichen:4 LB 20/13
K&R 2014, 831