Besteht im Heimatstaat eines Kindes ein gesetzliches Adoptionsverbot und ist dieser Staat (hier: Algerien) auch nicht dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten, ist die Adoptionsvermittlungsstelle nicht verpflichtet, nach § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 AdVermiG ein internationales Adoptionsvermittlungsverfahren durchzuführen. Die Adoptionsvermittlungsstelle ist dann nicht einmal verpflichtet, die Eignung der Adoptionsbewerber zu prüfen und einen Sozialbericht zu erstellen.
Beschluss des OVG Hamburg vom 18.06.2012
Aktenzeichen: 4 Bf 135/10
NJW-RR 2013, 2