Das Herunterladen und Bereitstellen von Musikdateien im Internet (sogenanntes Filesharing) ist gesetzlich verboten. Die betroffenen Musikverlage versuchen in derartigen Fällen durch Strafanzeigen und darauf folgende Einsichtnahme der Ermittlungsakte, die Rechtsverletzer zu ermitteln. Das Recht auf Akteneinsicht kann jedoch verweigert werden, wenn es sich lediglich um einen Bagatellfall (hier nur eine einzige bereitgestellte Musikdatei) handelt. In einem derartigen Fall wiegt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten schwerer als das Interesse des Rechteinhabers an einer Verfolgung des Rechtsverstoßes.
Beschluss des LG Freiburg vom 31.07.2009
Aktenzeichen: 8 AR 1/09, 8 AR 2/09
JurPC Web-Dok. 257/2009