Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren Ehepartners für jedes volle über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 Prozent gekürzt wird, liegt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Altersabstandsklausel nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer führt, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von elf Jahren, ab dem die Klausel greift, ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt.
Urteil des BAG vom 11.12.2018
Aktenzeichen: 3 AZR 400/17
BB 2019, 51