Für das Bundesarbeitsgericht stellt es keine unzulässige Altersdiskriminierung jüngerer Beschäftigter nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, wenn der Arbeitgeber in Arbeitsverträgen die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer mit zunehmender Beschäftigungszeit erhöht.
Zwar führt die Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer. Mit der Verlängerung der Kündigungsfristen wird jedoch das rechtmäßige Ziel verfolgt, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch verlängerte Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren.
Urteil des BAG vom 18.09.2014
Aktenzeichen: 6 AZR 636/13
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