Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Industrie- und Handelskammern (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen. Eine generelle Altersgrenze stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Eine Altersbeschränkung ist insbesondere in den Sachgebieten (hier „EDV im Rechnungswesen und Datenschutz“) nicht gerechtfertigt, in denen keine besonderen Anforderungen gestellt werden, die – bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung – nur Jüngere erfüllen könnten.
Urteil des BVerwG vom 01.02.2012
Aktenzeichen: 8 C 24.11
NJW 2012, 1018