Wer sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen will, sollte unbedingt auf die Art der Bezahlung achten. Die Barzahlung einer Rechnung aus der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs schließt die entsprechenden Aufwendungen von der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG aus.
Urteil des BFH vom 20.11.2008
Aktenzeichen: VI R 14/08
DStR 2009, 320