Die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls kommt nach einem Urteil des Sozialgerichts Dortmund nur bei einer traumatischen Ursache in Betracht. Ein zeitnaher Autounfall im Rahmen der Berufsausübung vermag den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem diagnostizierten Bandscheibenvorfall und dem Unfallgeschehen nicht herzustellen, wenn ein ärztlicher Gutachter den Ursachenzusammenhang nicht für wahrscheinlich hält, weil die Art der Verletzung dagegen spricht.
Urteil des SG Düsseldorf vom 12.03.2009
Aktenzeichen: S 1 U 4/08
Pressemitteilung des SG Düsseldorf