Ein Mitarbeiter eines Getränkemarktes wurde überführt, während seiner vierjährigen Beschäftigungszeit über 100.000 Euro unterschlagen zu haben. Der Arbeitnehmer gab die Straftaten zu und unterzeichnete auf Verlangen des Arbeitgebers vor einem Notar ein Schuldanerkenntnis, mit dem er sich zur Begleichung des Schadens zuzüglich Zinsen verpflichtete. Ihm wurde eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 200 Euro eingeräumt. Zugleich unterwarf er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Später stellte der Mitarbeiter die begangenen Unterschlagungen in Abrede und beanstandete, sein Arbeitgeber habe sich bei seiner Überführung unlauterer Methoden bedient. Das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Anfechtung des Schuldanerkenntnisses jedoch ab. Grundsätzlich kann ein vom Arbeitnehmer unterzeichnetes notarielles Schuldanerkenntnis nicht erfolgreich mit den Argumenten angegriffen werden, die vor Unterschrift gegen die Forderung des Arbeitgebers hätten erhoben werden können. Trotz der erheblichen Summe hielten die Bundesrichter die Forderung auch nicht für unverhältnismäßig. Da auch keine unlautere Ausnutzung der Geschäftsunerfahrenheit des Arbeitnehmers vorlag, muss dieser den Schaden vollständig begleichen.
Urteil des BAG vom 22.07.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 144/09
AuR 2010, 398