Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass anlassbezogene oder einmalige Zahlungen des Arbeitgebers wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld auf das Elterngeld auch dann nicht anzurechnen sind, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert.
Urteil des BSG vom 08.03.2018
Aktenzeichen: B 10 EG 8/16 R
ArbuR 2018, 190