Nach § 7g Abs. 3 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung bilden. Hierzu stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Software auch dann als immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen ist, wenn es sich um Standardsoftware handelt. Dass die Software auf einen „festen“ Datenträger gespeichert ist, ist dabei unerheblich. Im Ergebnis kann für Software keine Ansparabschreibung vorgenommen werden.
Urteil des BFH vom 18.05.2011
Atenzeichen: X R 26/09
DStR 2011, 1651
BB 2011, 2285