Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Friseurbesuch kommen nach einem Urteil des Amtsgerichts München nur dann in Betracht, wenn infolge der Haarbehandlung dauerhafte Schäden an Haar oder Kopfhaut des Kunden verursacht wurden und dessen Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt ist, dass er durch einen völlig misslungenen Haarschnitt quasi „entstellt“ ist. Wünscht – wie hier – eine Kundin mit besonders dünnem Haar einen Kurzhaarschnitt und hat sie den gesamten Schneidevorgang ohne Einwände beobachtet, kann sie sich nicht später darauf berufen, dass wegen der Kürze der Haare an mehreren Stellen die Kopfhaut durchscheint.
Urteil des AG München vom 07.10.2011
Aktenzeichen: 173 C 15875/11
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