In wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten besteht für den Abgemahnten keine „Antwortpflicht“ auf eine Abmahnung, wenn der Abgemahnte eine wettbewerbswidrige Handlung nicht begangen hat oder eine solche nicht droht, so sinnvoll eine Antwort zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten auch sein mag. Dem zu Unrecht Abgemahnten dürfen daher in einem darauf folgenden Rechtsstreit aus seiner unterbliebenen Reaktion keinerlei Nachteile (z.B. hinsichtlich der Verfahrenskosten) entstehen.
Beschluss des OLG Hamburg vom 24.11.2008
Aktenzeichen: 5 W 117/08
OLGR Hamburg 2009, 149
WRP 2009, 335