Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass auf Umschulungsverhältnisse das Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine Anwendung findet, da sie keine Vertragsverhältnisse i.S.d. § 26 BBiG darstellen. Im entschiedenen Fall kam das Gericht daher zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme nicht, wie in § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG für ein Ausbildungsverhältnis vorgeschrieben, ein qualifiziertes Zeugnis direkt bei Beendigung der Ausbildung, sondern erst auf eine besondere Anforderung zu erteilen hat. Ein Umschüler kann somit erst dann Schadensersatz von seinem Arbeitgeber wegen verspäteter oder unterlassener Zeugniserteilung verlangen, wenn er ihn zuvor unter Fristsetzung vergeblich aufgefordert hat.
Urteil des LAG Hamburg vom 13.12.2010
Aktenzeichen: 7 Sa 13/10
jurisPR-ArbR 22/2011, Anm. 2