Das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestätigte das gegenüber einer niederländischen Versandapotheke ausgesprochene behördliche Verbot, apothekenpflichtige Arzneimittel mittels eines Automaten in den Verkehr zu bringen.
Der Verkaufsvorgang lief in der Weise ab, dass der Kunde in den Räumen einer ehemaligen Apotheke über ein Videoterminal mit einem in den Niederlanden befindlichen Apotheker bzw. Pharmazeutisch Technischen Assistenten verbunden wurde. Dieser entschied dann u.a. nach Kontrolle des eingescannten ärztlichen Rezepts über die Ausgabe des von dem Kunden gewünschten Medikaments durch den mit einem Medikamentenlager verbundenen Arzneimittelautomaten. Das Gericht sah in dieser Verkaufsmethode einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, das den Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und außerhalb eines zugelassenen Onlineversandhandels untersagt.
Urteil des VG Karlsruhe vom 04.04.2019
Aktenzeichen: 3 K 5393/17
Pressemitteilung des VG Karlsruhe