Verursacht ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit einen Schaden, gelten folgende, von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze: Der Arbeitnehmer haftet nicht bei bloß leicht fahrlässiger Schadensverursachung. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuteilen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft den Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Haftung. Von diesen Grundsätzen weicht nun das Landesarbeitsgericht Köln ab und verneint auch dann eine Haftung des Arbeitnehmers, wenn dieser den Schaden durch mittlere Fahrlässigkeit verursacht hat. Eine Haftung soll ihn danach nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz treffen.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Dabei muss den Arbeitnehmer auch in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden treffen. Dies verneinte das Gericht bei einem Mitarbeiter, der ein Betriebsfahrzeug ohne hinreichende Sicherung (Einlegen des Ganges, Schrägstellen der Lenkung, Anziehen der Handbremse) abgestellt hatte, worauf dieses weggerollt war und einen nicht unerheblichen Schaden verursacht hatte.
Urteil des LAG Köln vom 13.08.2007
Aktenzeichen: 2 Sa 370/07
Pressemitteilung des LAG Köln