Ein Arbeitnehmer, der mit einem Firmenwagen grob fahrlässig einen Unfall verursacht, muss für den Fahrzeugschaden selbst aufkommen. Rotlichtverstöße sind grundsätzlich als grob fahrlässiges Verhalten zu werten. Steht ein Autofahrer jedoch an einer roten Ampel, wo er gerade mit dem Einstellen eines Radiosenders beschäftigt ist, und fährt los, nachdem er durch ein Hupen aufgeschreckt worden ist und irrtümlich für seine Fahrspur ein grünes Ampelsignal wahrgenommen haben will, ist dies als „lediglich“ fahrlässiges Verhalten zu werten. Der Arbeitnehmer ist dann nicht schadensersatzpflichtig.
Urteil des LAG Hessen vom 27.05.2008
Aktenzeichen: 12 Sa 1288/07
Betriebs-Berater 2008, 2457