Der Träger einer Privatschule musste Insolvenz anmelden. Eltern, deren Kind die Schule besuchte, hatten dem Betreiber der Schule vorher ein sogenanntes Elterndarlehen gewährt, von dem zum Zeitpunkt der Insolvenz noch 2.630 Euro offenstanden. Unter Aufsicht des Insolvenzverwalters wurde der Schulbetrieb weitergeführt. Das monatliche Schulgeld betrug 250 Euro pro Schüler. Die Eltern, die dem Schulträger das Darlehen gewährt hatten, meinten, das fällige Schulgeld mit ihrer Darlehensforderung aufrechnen zu können. Dies ließ der Insolvenzverwalter nicht zu. Es kam zum Prozess.
Der Bundesgerichtshof sah den Insolvenzverwalter im Recht. Erfüllt dieser ein Dienstverhältnis (hier Unterrichtsvertrag) des Insolvenzschuldners weiter, so kann gegen die Entgeltforderung der Masse (hier auf Zahlung des Schulgeldes) nicht mit einer Insolvenzforderung (hier Darlehensforderung der Eltern) aufgerechnet werden. Eine Aufrechnungsmöglichkeit hätte schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Sanierungsmöglichkeiten insolventer Unternehmen. Im Ergebnis müssen die Eltern das laufende Schulgeld vollständig bezahlen, bekommen von ihrer Darlehensforderung entsprechend der am Ende des Insolvenzverfahrens festgestellten Quote jedoch nur einen (meist geringen) Teil.
Urteil des BGH vom 20.10.2011
Aktenzeichen: IX ZR 10/11
NJW-RR 2012, 182
NZM 2012, 195