Auch wenn sich ein Abflug – wie in einem vom Amtsgericht Nürtingen entschiedenen Fall – um mehr als sechs Stunden verzögert, steht dem Fluggast kein Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft zu. Eine solche Entschädigung ist z.B. im Falle einer Annullierung vorgesehen. Dem steht eine, auch noch so lange, Verspätung des Abflugs nicht gleich.
Urteil des AG Nürtingen vom 27.09.2010
Aktenzeichen: 11 C 1219/10
Pressemitteilung des AG Nürtingen