Nach der EU-Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast bei Annullierung eines Flugs, gestaffelt nach Entfernungskilometern, eine Ausgleichszahlung von maximal 600 Euro zu. Der Anspruch besteht jedoch dann nicht, wenn der Flugausfall auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.
Der Bundesgerichtshof bejaht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, wenn eine Gewerkschaft im Rahmen einer Tarifauseinandersetzung die Piloten eines Luftverkehrsunternehmens zur Arbeitsniederlegung aufruft, und der Flug abgesagt werden musste, um den Flugplan an die zu erwartenden Auswirkungen des Streikaufrufs anzupassen.
Urteil des BGH vom 21.08.2012
Aktenzeichen: X ZR 138/11
MDR 2012, 1285
RRa 2012, 288