Immer wieder versuchen Autofahrer, denen die deutsche Fahrerlaubnis entzogen wurde, durch den Erwerb eines ausländischen Führerscheins die „autolose“ Zeit zu überbrücken. In zahlreichen Entscheidungen haben die hiesigen Gerichte dem jedoch einen Riegel vorgeschoben.
So hat nun auch das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) entschieden, dass ein Inhaber einer im EU-Ausland (hier in Tschechien) ausgestellten Fahrerlaubnis, der nicht belegen kann, dass er in dem Ausstellerstaat einen Wohnsitz über einen ausreichend langen Zeitraum begründet hat, nicht zum Führen eines Kraftfahrzeuges in Deutschland berechtigt ist.
Beschluss des VG Neustadt (Weinstraße) vom 10.09.2014
Aktenzeichen: 3 L 767/14.NW
Pressemitteilung des VG Neustadt (Weinstraße)