Aufwendungen im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils bei seinem beim anderen Elternteil lebenden Kind können nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Fahrtkosten, die im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, sind den typischen Aufwendungen der Lebensführung zuzuordnen, die durch den Familienleistungsausgleich – beispielsweise der auch dem nicht Sorgeberechtigten zustehende Kinderfreibetrag oder das Kindergeld – berücksichtigt werden.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 12.09.2011
Aktenzeichen: 5 K 2011/10
JURIS online