Der Erfindungsreichtum von Banken und Sparkassen, ihre Kunden zur Kasse zu bitten, erscheint unerschöpflich. Wie zahlreiche Gerichtsentscheidungen in der jüngeren Vergangenheit zeigen, halten allerdings viele Gebührenerhebungen einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
So hält auch das Oberlandesgericht Frankfurt eine Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank, die ein pauschaliertes Entgelt für Reklamationen, Nachfragen oder Nachforschungen im Zusammenhang mit Überweisungen und eine Entgeltpauschale in Höhe von 25 Euro für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. einer Nichtabnahmeentschädigung bei (Teil-)Nichtabnahme eines Kredites vorsieht, wegen unangemessener Benachteiligung der Privatkunden für unwirksam. Derartige Auskunftserteilungen gehören zu den vertraglichen Pflichten einer Bank und können daher nicht mit einer zusätzlichen Gebühr belegt werden.
Urteil des OLG Frankfurt vom 17.04.2013
Aktenzeichen: 23 U 50/12
ZIP 2013, 1160