Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank enthaltene Klausel, nach der für die Erteilung eines Jahreskontoauszugs bei Verbraucherdarlehensverträgen eine gesonderte Gebühr erhoben wird, ist nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem sich das Landgericht Frankfurt anschloss, sind Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es – wie hier – vorwiegend im eigenen Interesse wahrnimmt, mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar. Demzufolge kann für solche Tätigkeiten kein Entgelt beansprucht werden.
Urteil des LG Frankfurt vom 06.03.2013
Aktenzeichen: 2-02 O 274/12
ZIP 2013, 1463
WM 2013, 1987