Lässt eine Bank einen Scheck platzen, darf sie dem Kunden für die Benachrichtigung von der Nichteinlösung keine Gebühren in Rechnung stellen. Bei der Nichteinlösung handelt es sich – so das Oberlandesgericht Hamm – um eine „Kredit-Entscheidung“, die die Bank allein im eigenen Interesse trifft und die deswegen keine Gebühren nach sich ziehen darf.
Urteil des OLG Hamm vom 21.09.2009
Aktenzeichen: 31 U 55/09
Pressemitteilung des OLG Hamm