Ein Sachverständiger hatte in einem selbstständigen Beweisverfahren wegen Schallmängeln der in einem Haus errichteten Sanitärräume ein Gutachten erstellt. Eine der Prozessparteien beantragte, den Gutachter darüber hinaus anzuweisen, Bauteilöffnungen in der Wohnung vorzunehmen, um der Ursache der behaupteten Mängel auf den Grund zu gehen. Das Gericht lehnte dies ab.
Ein Gutachter ist im Beweisverfahren ebenso wenig wie der zuständige Richter im Rahmen von Augenscheinseinnahmen zu zerstörenden Eingriffen in Bauteile (z.B. Entfernen von Fliesen, Beseitigung von Verkleidungen und Aufbrechen von Mauerwerk) berechtigt oder gar verpflichtet. Die Aufgabe des Sachverständigen liegt allein in der Begutachtung des vorgefundenen Werkes. Im Übrigen kann dem Sachverständigen nicht auferlegt werden, die bei einer Bauteilöffnung meist zwangsläufig entstehenden Schäden wieder zu beseitigen.
Beschluss des LG Kiel vom 30.01.2009
Aktenzeichen: 9 OH 49/07
jurisPR-PrivBauR 11/2009, Anm. 6
IBR 2009, 358