Wird eine schwangere Bewerberin nach einer innerbetrieblichen Ausschreibung bei der Neubesetzung einer Stelle übergangen, die dann mit einem Mann besetzt wird, kann darin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft liegen. Allerdings muss die Stellenbewerberin eine Diskriminierung glaubhaft machen, indem sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, die auf eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts schließen lassen.
Urteil des BAG vom 27.01.2011
Aktenzeichen: 8 AZR 483/09
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