Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster ist der Betreiber eines öffentlichen Linienverkehrs mit Bussen nicht verpflichtet, „E-Scooter“ zu befördern. Anders als (elektrische) Rollstühle stellen derartige dreirädrige Elektromobile eine Gefahr für die anderen Fahrgäste dar, da sie im Bus nicht fixiert werden können, quer zur Fahrtrichtung des Busses stehen müssen und bei einem Gewicht von 138 kg nicht erst bei einer Notbremsung, sondern schon bei geringeren Beschleunigungs- bzw. Verzögerungswerten kippen oder rutschen können.
Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.06.2015
Aktenzeichen: 13 B 159/15
JURIS online