Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Schülerinnen muslimischen Glaubens ein Befreiungsanspruch bezüglich des gemeinsamen Sport- und Schwimmunterrichts anzuerkennen, wenn das betroffene Mädchen mindestens das 12. Lebensjahr vollendet und damit die Religionsmündigkeit eingesetzt hat. Im Grundschulalter kann hingegen im Allgemeinen noch nicht angenommen werden, dass der koedukative Sportunterricht (einschließlich des Schwimmunterrichts) bei den Schülerinnen einen Gewissenskonflikt hervorruft. Dementsprechend lehnte das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen den von den Eltern eines achtjährigen muslimischen Mädchens gestellten Befreiungsantrag vom Schwimmunterricht ab.
Urteil des OVG Bremen vom 13.06.2012
Aktenzeichen: 1 B 99/12
Pressemitteilung des OVG Bremen