Die Kosten für Nahrungsergänzungsmittel sind laut Verwaltungsgericht Koblenz nicht beihilfefähig. Dabei kommt es nicht auf die konkrete Verwendung des Mittels im Einzelfall, sondern auf die objektive Zweckbestimmung an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Präparat sowohl als Nahrungsergänzungsmittel als auch als Medikament Verwendung findet. Dies ist von dem beihilfeberechtigten Beamten durch Vorlage eines entsprechenden Rezepts nachzuweisen.
Urteil des VG Koblenz vom 05.09.2014
Aktenzeichen: 5 K 370/14.KO
Pressemitteilung des VG Koblenz