Bankkunden können Gebühren zurückfordern, die ihnen die Bank für die Mitteilung einer nicht eingelösten Lastschrift berechnet hat. Solche Mitteilungen gehören zu den vertraglichen Nebenpflichten der Bank und sind nicht gesondert zu vergüten. Anderslautende Vertragsklauseln sind wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam.
Hinweis: Bei der im Juli dieses Jahres anstehenden Umstellung auf EU-einheitliche Banken-AGB werden derartige Gebühren nicht mehr erhoben.
Urteil des BGH vom 22.05.2012
Aktenzeichen: XI ZR 290/11
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