Ein Steuerpflichtiger kann sich, nachdem sein Steuerbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht darauf berufen, dass er wegen eines Fehlers der bei der Steuererklärung benutzten Software absetzbare Kosten nicht geltend gemacht hat. Werden in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten aufgrund „unvollständiger“ Steuersoftware unterlassen, so liegt darin nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 30.08.2011
Aktenzeichen: 3 K 2674/10
Wirtschaftswoche Heft 42/2011, Seite 124